EnergieAusweisVorlageGesetz 2012

Neue Bestimmungen betreffend Energieausweis - mit Strafandrohung !

Seit 2008 ist die Ausstellung bzw. Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie verpflichtend vorgeschrieben. Allerdings gibt es hierbei Schlupflöcher. Gibt es etwa keinen Energieausweis, so gilt schlicht und einfach ein typischer Durchschnittswert als vereinbart.

Damit ist in Zukunft Schluss. Mit dem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz, das ab 1. Dezember 2012 in Kraft tritt, wurden Schlupflöcher geschlossen und einige "Verschärfungen" eingeführt. Informieren Sie sich über die wesentlichsten Änderungen.

NEU: Strafen bis € 1.450 für Vermieter, Verkäufer und Immobilienmakler Es wurde eine Strafbestimmung, betroffen sind Vermieter, Verkäufer und Immobilienmakler, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 1.450,- im Gesetz verankert. Weiters kann die Vorlage des Energieausweises bei Vertragsabschluss gerichtlich geltend gemacht werden.

NEU: Kaum Ausnahmeregelungen
Die bisherigen landesspezifischen Ausnahmen wie. z.B. für denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäuden in entsprechenden Schutzzonen wurden gänzlich gestrichen und sind nun einheitlich für ganz Österreich geregelt. Vereinfacht kann gesagt werden, dass der Energieausweis für alle Gebäude zu erstellen ist, es sei denn es handelt sich um Kirchen, Abbruchgebäude, Gebäude ohne Heizungen, und Ferienimmobilien mit kurzer Nutzungsdauer.

NEU: Anzeigepflicht in Druckwerken und elektronischen Medien (gilt auch für Immobilienmakler!)
In Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien ist die Energieeffizienzklasse des Objektes vom Verkäufer / Vermieter und Immobilienmakler anzugeben.

NEU: Durchsetzungsmöglichkeiten für Käufer und Bestandnehmer
Bei allen Verkaufs- oder Vermietungs-Vertragsabschlüssen ist der Energieausweis des Objektes verpflichtend beizulegen. Der Käufer oder Bestandnehmer kann diesen bei Fehlen nach 14 Tagen gerichtlich einfordern oder den Energieausweis auf Kosten des Verkäufers oder Bestandgeber erstellen und die Kosten dafür binnen 3 Jahre einfordern.

NEU: Das EAVG 2012 tritt mit 1. Dezember 2012 ohne Übergangsfrist in Kraft.
Es ist auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.

Aussteller: Energieausweise dürfen nur von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten, die als selbstständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden tätig sind, ausgestellt werden. Bei den Firmen, die diese Ausweise ausstellen, reicht die Bandbreite vom Installateur bis zum Ziviltechniker.